VISA & BESTIMMUNGEN für BELGIEN

Informationen

Für einen AU PAIR Aufenthalt in Belgien, müssen AU PAIR´s über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (die Länder der Europäischen Union und Island, Norwegen und Liechtenstein) sind von dieser Bedingung befreit.

Diese Bestimmungen bringen auch Konsequenzen für die belgischen Gastfamilien mit sich. Diese müssen eine Beschäftigungs- und eine Arbeitserlaubnis B beantragen. Aufgrund dieser Beschäftigungserlaubnis kann der / die AU PAIR´s ein Visum beantragen.

Visum

Staatsangehörige aller Länder außerhalb der Europäischen Union, Island, Monaco, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten wollen, unterliegen der Visumpflicht; sie müssen im voraus eine besondere Art von Visum (Ermächtigung zum vorläufigen Aufenthalt) beantragen und bekommen haben : das Schengenvisum %u201ETyp D". Das Visum muss bei den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern des Wohnortes des Visumantragstellers beantragt werden.

Der / die AU PAIR´s die nach Belgien kommen möchte, muss im Besitz eines Reisedokuments (eines Reisepasses) mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr sein, eines Leumundszeugnisses der letzten fünf Jahre, eines ärztlichen Attestes, das von einem Arzt, der von der belgischen Botschaft zugelassen ist, ausgestellt wird und einer Beschäftigungserlaubnis. Die Beschäftigungserlaubnis muß von einer belgischen Gastfamilie beantragt werden und wird zusammen mit der Arbeitserlaubnis B erteilt. Ausserdem muss der Antrag rechtzeitig beantragt werden, um eine eventuelle Ermittlung des Ausländeramt zu ermöglichen.

Die Beschäftigungs- und die Arbeitserlaubnis B

Die Beschäftigungs- und die Arbeitserlaubnis B müssen von der Gastfamilie, die ein/e AU PAIR fremder Nationalität beschäftigen möchte, beim territorial zuständigen Migrationsamt, wo der Antrag bearbeitet wird, beantragt werden. Den Antragsformularen müssen ein ärztliches Attest und ein Arbeitsvertrag beiliegen.

Die Erteilung einer Beschäftigungs- und einer Arbeitserlaubnis unterliegt folgenden Bedingungen:

  • die Einhaltung der Bedingungen durch das AU PAIR und die Gastfamilie;
  • die Gastfamilie besitzt keine gültige Beschäftigungserlaubnis für ein anderes AU PAIR;
  • die Gastfamilie hat vorher noch keine drei Beschäftigungserlaubnisse für AU PAIR erhalten;
  • die Gültigkeitsdauer der Beschäftigungs- und der Arbeitserlaubnis für das AU PAIR beträgt max. ein Jahr;
  • die Beschäftigungs- und die Arbeitserlaubnis für das AU PAIR darf nur einmal erneuert werden wobei die Gesamtdauer der Aufnahme nicht mehr als ein Jahr beträgt;
  • ein Wechsel der Gastfamilie ist nur einmal möglich, und zwar insofern die Gesamtdauer der Aufnahme des AU PAIR´s nicht mehr als einJahr beträgt und insofern alle anderen Bedingungen für die Erteilung der Beschäftigungs- und der Arbeitserlaubnis erfüllt sind;
    die Ankunft des AU PAIR in Belgien darf lediglich im Laufe der Monate Juli, August und September erfolgen.

Nach Genehmigung des zuständigen Migrationsamts wird die Arbeitserlaubnis der Gastfamilie ausgestellt durch Vermittlung der Gemeindeverwaltung des Aufenthaltsortes der Familie, die die Erlaubnis dann wiederum dem AU PAIR übergibt.

Die Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis wird der Gastfamilie per Einschreibebrief mitgeteilt. In diesem Fall kann diese Familie, innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem sie die Nachricht der Verweigerung bekommen hat, beim zuständigen Regionalminister Beschwerde einlegen.

Die Bedingungen

Unter AU PAIR versteht man den/die Jugendliche(n), der/die zeitweilig von einer Gastfamilie aufgenommen wird, wo er/sie als Gegenleistung für leichte alltägliche Haushaltsarbeiten untergebracht und verpflegt wird, um seine/ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und seine/ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Landes zu vertiefen, indem er/sie am Familienleben der Gastfamilie teilnimmt.

AU PAIR:

  • das Mindestalter beträgt achtzehn Jahre. Am Tag der Erteilung der Beschäftigungs- und der Arbeitserlaubnis darf das Alter von sechsundzwanzig Jahren nicht erreicht sein;
  • muss sich dazu verpflichten, während der Dauer der Aufnahme als AU PAIR in Belgien keine anderweitige Arbeitsstelle annehmen;
  • muss Inhaber eines Befähigungsnachweises sein, der ihm/ihr in seinem/ihrem Herkunftsland Zugang zum Hochschulunterricht vermittelt, oder den Nachweis erbringen, dass er/sie mindestens bis zum Alter von siebzehn Jahren den Unterricht besucht hat;
  • muss über Grundkenntnisse der Umgangssprache der Gastfamilie verfügen oder sich dazu verpflichten, sich diese Grundkenntnisse unmittelbar nach der Ankunft in Belgien durch die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs anzueignen;
  • muss während der Dauer der Aufnahme als AU PAIR an Kursen in einer Lehranstalt teilnehmen, die von einer der Gemeinschaften anerkannt, zugelassen beziehungsweise bezuschusst ist oder vom Regionalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, bestimmt worden ist und an der die Sprache(n) der Region unterrichtet wird (werden); er / sie legt diesbezüglich vierteljährlich eine Bescheinigung über seine /ihre tatsächliche Anwesenheit bei diesen Kursen vor;
  • darf noch keine Arbeitserlaubnis in Belgien erhalten haben.

Die Gastfamilie muss:

  • dem /der AU PAIR ein individuelles Zimmer zur Verfügung stellen und ihm /ihr freien Zugang zur Wohnung gewährleisten;
  • zugunsten des AU PAIR eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die die Risiken bezüglich der bei Unfall oder Krankheit anfallenden Kosten für medizinische, medikamentöse und Krankenhauspflege abdeckt;
  • das AU PAIR über mindestens einen vollständigen Ruhetag pro Woche verfügen lassen und ihm / ihr jede Möglichkeit bieten, an der Ausübung seines / ihres Kults oder Weltanschauung teilzunehmen;
    dem AU PAIR monatlich einen Betrag von mindestens 450 %u20AC als Taschengeld durch Überweisung auf sein /ihr Bankkonto auszahlen;
  • unter ihren Mitgliedern mindestens ein Kind zählen, das zu Beginn des Aufenthaltszeitraums des AU PAIR´s das Alter von dreizehn Jahren nicht erreicht hat;
  • bezüglich der Kinder, die das Alter von sechs Jahren noch nicht erreicht haben, den Nachweis erbringen, dass für den Zeitraum, der der Höchstdauer des Aufenthalts des AU PAIR oder dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt, an dem das jüngste Kind das Alter von sechs Jahren erreicht entspricht, für deren Tagesbetreuung gesorgt ist;
  • für alle ihre Mitglieder, die zu Beginn des Aufenthalts des AU PAIR´s volljährig sind, ein Leumundszeugnis vorlegen;
    sich dazu verpflichten, eine Versicherung bezüglich der etwaigen vorzeitigen Rückführung des AU PAIR´s wegen Krankheit oder Unfall abzuschließen und sich dazu verpflichten, die Kosten zu übernehmen, die dem Staat möglicherweise aufgrund des Aufenthalts des AU PAIR´s oder seiner/ihrer Rückführung anfallen;
  • sich damit einverstanden erklären, den Überwachungsbeamten Zugang zur Wohnung zu gewähren.

Das Mitwirken des AU PAIR´s bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten, die Kinderbetreuung inbegriffen, darf vier Stunden pro Tag und zwanzig Stunden pro Woche nicht überschreiten; es darf nicht das Hauptziel des Aufenthalts sein.

Bei Nichteinhaltung der Bedingungen gilt das AU PAIR der Gastfamilie gegenüber als eine Person, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages für Hausangestellte angestellt wurde.