Dänemark hat das "European Agreement on AU PAIR placement" des Europarates ratifiziert.
Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für AU PAIR's in Dänemark erfolgt deshalb gemäß den Bestimmungen für AU PAIR's, alternativ gemäß den EU-Bestimmungen über das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl.
Ordnungshalber soll erwähnt werden, dass die Beschäftigung als AU PAIR in Dänemark ein Arbeitsvertrag ist. Es gibt jedoch Ausnahmen für gewisse Teile der gesetzmäßigen Arbeitsschutzbestimmungen.
Als Beschäftigte(r) gegen Vergütung in einem privaten Haushalt ist ein AU PAIR im Falle eines Arbeitsunfalls von der Arbeitsunfallversicherung abgesichert. Inwiefern der Arbeitgeber, d.h. die Familie, eine Sonderversicherung abschließen soll, hängt u.a. von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Nähere Information hierzu kann bei dem Amt für Arbeitsunfälle in Dänemark eingeholt werden: http://www.ask.dk.
Ebenfalls ist zu beachten, inwieweit ein AU PAIR von einer nicht-gesetzlichen Versicherung, zum Beispiel von einer Zusatzunfallversicherung oder der Hausratsversicherung der Familie, abgedeckt ist.
KRANKENVERSICHERUNG
Personen, die nach Dänemark ziehen und sich demnach bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt melden müssen, denen wird volle Leistung als Krankenversicherte in Dänemark gewährleistet. Nach dem Gesetz hat man als Versicherter erst nach 6 Wochen Anspruch hierauf.
Außerdem folgt, dass eine akute Behandlung im Krankenhaus unter allen Umständen kostenlos gewährleistet wird - auch an Ausländer, die während des Aufenthaltes in Dänemark diese Behandlung benötigen.
- Das AU PAIR-Mädchen muss zwischen 17 und 29 Jahren alt sein. Junge Leute unter 18 Jahren aus EU-Ländern, die nicht die öffentliche soziale Krankenversicherung im Heimatland unterliegen und deshalb nicht berechtigt sind, in Dänemark ohne Wartezeit die dänische Krankenversicherung zu beanspruchen, können gleich nach dem Umzug voll versichert werden, wenn sie das Formular E 109 ausgefüllt mit nach Dänemark bringen. Darin heißt es, dass die Eltern zur Deckung der Kosten aufkommen müssen. Die Voraussetzung ist, dass einer der beiden Elternteile krankenversichert ist.
- Ein schriftlicher Vertrag muss zwischen der Gastfamilie und dem AU PAIR entworfen werden (Erziehungsberechtigte, wenn der Bewerber unter 18 ist). Der dänische Einwanderungsdienst hat einen Standardvertrag entworfen, der verwendet werden muss.
- Das Taschengeld beträgt ca. 300,- bis 600,- Euro pro Monat (je nach Vereinbarung gibt es bei mehr Stunden Arbeit ein höheres Taschengeld
- Das AU PAIR muss freies Essen erhalten und im Gastfamilienhaus untergebracht sein.
- In der Regel beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 25 - 30 Stunden / Woche.
- Es muss mindestens ein minderjähriges Kind in der Gastfamilie leben. Das AU PAIR muss im Stande sein, einen vertrauten Status innerhalb der Familie anzunehmen.
- In der Regel muss mindestens ein Elternteil der Gastfamilie dänischer Staatsbürger sein.
STEUERN
Ob Steuern und Rentenversicherungsbeiträge (ATP) gezahlt werden müssen hängt von dem konkreten Arbeitsverhältnis ab (darunter Größe der Vergütung und Dauer des Arbeitsvertrags). Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen örtlichen Behörden.
Aufenthaltsdauer:
Ein AU PAIR kann maximal ein Jahr und nie länger als die Dauer des AU PAIR Vertrags in Dänemark bleiben. Eine Erweiterung auf zwei Jahren ist möglich (näheres entnehmen sie bitte diesem Link)
Wenn sich ein AU PAIR-Mädchen um eine Verlängerung bewirbt, wird ihm oder ihr erlaubt, als AU PAIR unter denselben Bedingungen und mit derselben Gastfamilie zu verlängern. Der Vertrag zwischen dem AU PAIR und der Gastfamilie muss auch erweitert und vorgelegt werden.

