AU PAIR`s können von 6 Monaten und bis zu 18 Monaten in der Schweiz Au-pair werden. Aupair`s müssen mindestens 18 Jahre und dürfen höchstens 26 Jahren sein.
Jede Anmeldung eines AU PAIR`s muss über das Migrationsamt laufen. Dort erhält man den einzig zugelassenen Aupairvertrag.
Die Aufgaben umfassen die Beaufsichtigung der Kinder, leichte Hausarbeit sowie Babysitting. Die normale Arbeitszeit für Au-pairs beträgt 30 Stunden pro Woche und zusätzlich nach Vereinbarung 2-3 Mal Babysitting. Die Arbeitszeiten werden individuell mit der Familie abgesprochen. Das Au-pair hat mindestens 1.5 Tage in der Woche frei, Kost und Logis wird von der Familie über den gesamten Zeitraum geboten. Das Au-pair muss sich bei der Einwohnerkontrolle anmelden.
Das Taschengeld beträgt ca. 500-730 SFr pro Monat (manchmal mehr). Je nach Vereinbarung können auch mehr Stunden gegen ein entsprechend höheres Taschengeld geleistet werden.
Pro 6 Monate Aufenthalt erhalten Sie 2 Wochen Urlaub bei einem Alter von 18 oder 19 Jahren. Ab 20 Jahren erhalten Sie 2.5 Wochen Urlaub.
Dem AU PAIR muss die Möglichkeit zum Besuch eines Sprachkurses geboten werden. Die Kosten für die Sprachkurse trägt das Au-pair. Nach vorheriger Absprache unterstützen gelegentlich Familien AU PAIR`s bei diesen Kosten. Die detailliertesten Angaben und Tipps über die Sprachkurse erhalten Sie von Gastfamilie, insbesondere dann, wenn Sie dort nicht das erste AU PAIR sind.
Bewilligungen erhalten nur AU PAIR`s aus den EU/EFTA-Staaten und aus USA, Kanada, Australien und Neuseeland. Für AU PAIR`s aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland besteht Visumpflicht.
Hinsichtlich AU PAIR`s aus den neuen EU-Ländern (Estland, Lettland, Littauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern) liegen uns widersprüchliche Informationen vor. Bitte fragen Sie bei der für Sie zuständigen Fremdenpolizei nach.
Über Bestimmungen für AU PAIR`s in der Schweiz liegen uns unterschiedliche (teilweise widersprüchliche) Informationen vor. Die Bestimmungen können auch von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Bitte fragen Sie bei der Fremdenpolizei des jeweiligen Kantons nach, welche Regelungen für Sie zutreffen.
Einreisebestimmungen: Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass einreisen. Um in der Schweiz Au Pair zu werden, müssen Ausländer aber die Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorweisen. Diese muss vor Einreise von der Gastfamilie beim regional zuständigen Arbeitsamt beantragt werden. Dazu muss die Gastfamilie die Formulare "Erklärung zur Einstellung von AU PAIR-Angestellten" und das "Einreisegesuch" beim Arbeitsamt einreichen. Das AU PAIR darf erst einreisen, wenn die schriftliche Bewilligung der kantonalen Fremdenpolizei vorliegt.
Anmeldung beim Einwohnermeldeamt: Das AU PAIR muss nach erfolgter Einreise innerhalb von 8 Tagen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle angemeldet werden.
Sprachschule: Der Besuch einer Sprachschule ist obligatorisch und hat wöchentlich mindestens 4 Stunden zu umfassen. 50 % der Kurskosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Krankheit/Unfall: AU PAIR-Angestellte sind vom Arbeitgeber bei einer anerkannten Krankenkasse gegen die Folgen von Krankheit (inkl. Krankentaggeld) und Unfall zu versichern. 100 % der Prämien für die Berufsunfallversicherung und 50 % der übrigen Prämien sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Sozialabgaben: Die Tätigkeit ist vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse zu melden. 50 % der Prämien für die Sozialabgaben können AU PAIR-Angestellten vom Lohn abgezogen werden.
Steuern: AU PAIR-Angestellte sind steuerpflichtig und darüber von ihrem Arbeitgeber zu informieren. Quellensteuern können Au-pair-Angestellten vom Lohn abgezogen werden.
HINWEIS: Familien und Personen, die keine Kinder haben, können nicht Au-Pair-Mädchen beschäftigen.

